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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
 
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
 
1. Bestellung und Lieferung
 
(1) Für Inhalt und Umfang der Liefervereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Kaufleute tragen bei telefonischer Auftragserteilung die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben.
 
2) Angebote sind freibleibend. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wir bemühen uns stets um umgehende Lieferung, spätestens nach 6 Wochen. Evtl. Angaben von Lieferterminen innerhalb dieser Frist sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist bei Lieferung an Kaufleute vorbehalten.
 
(3) Die Lieferfrist verlängert sich — auch innerhalb eines Lieferverzuges —angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung o.ä., und zwar gleichviel ob bei uns oder unserem Unterlieferanten eingetreten. Ggf. teilen wir solche Probleme unverzüglich mit.
 
(4) Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat, es sei denn, es ist ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder der Besteller weist nach, dass er an der Lieferung infolge der Verzögerung kein Interesse mehr hat.
 
(5) Wird die Lieferung oder Leistung durch solche unvorhersehbaren Umstände, die wir trotz der uns zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, unmöglich, werden wir von unserer Verpflichtung frei. Etwaige Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Abnehmers entfallen.
 
(6) Alle in unseren Verkaufsunterlagen angegebenen Maße, Abbildungen und Materialangaben sind unverbindlich. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Größe und Farbe. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie eine Verbesserung darstellen. Den Maßangaben liegen die handelsüblichen Toleranzen zugrunde.
 
(7) Tritt ein Besteller einseitig vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist er zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 30 % des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden nicht eingetreten sei oder der eingetretene Schaden niedriger liege. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
 
 
2. Preise und Zahlungsbedingungen
 
(1) Die Preise für Leuchten verstehen sich ohne Leuchtmittel und, wenn nicht anders angegeben, ohne Aufhängungsmaterial. Die Preisangaben für gewerbliche Verwender sind ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.
 
(2) Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Bei Barzahlung oder Gutschrift auf unserem Konto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Die Annahme eines Schecks oder Wechsels erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
(3) Der Abnehmer kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.
 
(4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug bzw. Scheck oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge fällig zu stellen und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 
 
3. Versand und Gefahrübergang
 
(1) Die Verpackungs- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
 
(2) Der Versand erfolgt in allen Fällen — auch bei eventuell frachtfreier Lieferung — auf Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
 
 
4. Eigentumsvorbehalt
 
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der endgültige Eingang des Gegenwertes bei uns und Beendigung eines jeden Wechselobligos.
 
(2) Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern, soweit eine solche Veräußerung in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
 
(3) Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vorbehaltsware zu machen, uns Abschriften von Pfändungsprotokollen bzw. Pfändungsverfügungen zu übersenden und alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Abnehmer hat die Kosten der Beseitigung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kosten eines etwaigen Interventionsprozesses zu tragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden versichern zu lassen.
 
(4) Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
 
(5) Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die frühere Vorbehaltsware durch Verbindung sein Eigentum geworden ist. In einer solchen Zurücknahme der Ware liegt (sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden) kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
 
(6) Eine etwaige Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Abnehmer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
 
(7) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers freizugeben, als ihr Wert die noch nicht ausgeglichenen, zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 
 
5. Gewährleistung, Haftung
 
(1) Der Abnehmer ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die Vorschriften des HGB für Kaufleute bleiben unberührt. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Waren schriftlich mitzuteilen .
 
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl oder lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
 
(3) Wir leisten Schadensersatz in voller Höhe, wenn und soweit unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Im Übrigen haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. In beiden Fällen ist die Ersatzleistung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
 
(4) Schadenersatzansprüche aus dem Gebrauch der bei uns gekauften Gegenstände sind ausgeschlossen.
 
6. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
 
(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten und für Wechsel- und Scheckklagen ist für Verträge mit Kaufleuten Rosenheim, nach unserer Wahl auch Sitz des Abnehmers.
 
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit Kaufleuten ist die Verladestelle bzw. unser Sitz.
 
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
(4) Bei kollidierenden Geschäftsbedingungen kommt ein Vertragsschluss nur zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Hinweis gem. § 26 BDSG Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass Ihre Daten, soweit dies notwendig und nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, bei uns EDV mäßig gespeichert und verarbeitet werden.
 
 
MÜNCHEN HRB 23 3012
Geschäftsführer: Reinhard Jahn und Bärbel Jahn
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